Stand 11/202
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Werk- und Dienstleistungen (Montage und Demontage, Transport, Service, Personalüberlassung) der TecLog GmbH (TecLog) mit ihren Vertragspartnern. Die Leistungen der TecLog werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen der TecLog und dem Vertragspartner, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn die TecLog ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende, ergänzende oder widersprechende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und insoweit sie von der TecLog GmbH ausdrücklich anerkannt wurden.
Hinweis
Für Fracht-, Speditions- Transport- und Lagerleistungen, die von der TecLog vertragsgemäß erbracht werden, gelten – mit Ausnahme von Ziffer 2.3 – ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) – abrufbar unter [https://www.dslv.org/de/adsp].
Das Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal von TecLog ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für TecLog nicht verbindlich. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen diesen Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet TecLog dafür nicht. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TecLog.
2. Vertragsschluss, Urheberrechte
Die Angebote der TecLog sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Angebot selbst nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder unter eine bestimmte Annahmefrist gestellt werden.
Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der TecLog GmbH oder eines sonst ausdrücklich bevollmächtigten Vertreters der TecLog.
Die Bestellung einer von der TecLog unverbindlich angebotenen Leistung stellt ein bindendes Angebot dar, das die TecLog durch Zusendung einer Auftragsbestätigung binnen 14 Tagen ab Zugang annehmen kann. Eine abweichende oder nach Ablauf von 14 Tagen abgegebene Auftragsbetätigung stellt ein neues unverbindliches Angebot der TecLog GmbH dar.
Die Urheberrechte an den im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von der TecLog GmbH erstellten Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen, stehen allein und ausschließlich der TecLog zu. Sie dürfen Dritten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der TecLog zugänglich gemacht werden und sind auf erstes Verlangen an die TecLog herauszugeben.
3. Preise, Preisanpassung, Fälligkeit der Vergütung
Für die Leistungen der TecLog gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Die Preise sind Nettopreise, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Eine nachträgliche Preisanpassung bleibt für den Fall und in dem Rahmen vorbehalten, dass Kostenänderungen insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen nach Tarifabschlüssen, Erhöhung von Rohstoffkosten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Gleiches gilt, wenn sich Kosten aufgrund einer nicht allein von der TecLog zu vertretenden Verschiebung der der Kalkulation zugrundeliegenden Ausführungszeiten erhöhen. Die TecLog teilt dem Vertragspartner die maßgeblichen Faktoren im Falle einer Preisanpassung mit.
Rechnungen der TecLog sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei späterer Zahlung hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt, sofern im Angebot oder auf der Rechnung nicht ausdrücklich ein solcher eingeräumt ist. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, wenn ältere Forderungen der TecLog gegenüber dem Vertragspartner noch offen sind. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist ist die Gutschrift auf einem Konto der TecLog (Valutadatum).
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Die Aufrechnung des Vertragspartners mit Forderungen, die von der TecLog weder anerkannt sind noch rechtskräftig festgestellt wurden, ist ausgeschlossen. § 320 BGB bleibt unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht nur insoweit, als sich der Gegenanspruch des Vertragspartners aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
5. Öffentliche Abgaben, Vergütung von Mehraufwand und Leistungserweiterungen
Im Rahmen der Leistungserbringung durch die TecLog anfallende öffentliche Abgaben (Zölle, Steuern, Gebühren) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei der Auftragsdurchführung entstehender Mehraufwand ist vom Vertragspartner zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist. Ist ein Festpreis vereinbart, ist die TecLog GmbH berechtigt, bei nicht von dieser zu vertretendem Mehraufwand von 10% oder mehr, gegenüber der dem Angebot zugrundeliegenden Kalkulation, vom Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung entsprechend dem eingetretenen Mehraufwand zu verlangen. § 314 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
Mehraufwand, der aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entsteht, ist auch im Falle einer Festpreisabrede zu vergüten.
Werden vom Vertragspartner Zusatzleistungen beauftragt, werden diese gemäß der im jeweiligen Angebot aufgeführten Sätze berechnet. Der Vertragspartner benennt vor Vertragsdurchführung die zur Beauftragung von Zusatzleistungen berechtigten Personen.
6. Leistungszeit, Fristen und Verzug
Von der TecLog angegebene Leistungszeiten gelten nur näherungsweise, es sei denn ein fester Termin oder eine feste Frist wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt eine Leistungsfrist frühestens mit Eingang der Zahlung auf einem Konto der TecLog zu laufen (Valutadatum). Vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung ist die TecLog nicht verpflichtet, mit der Auftragsausführung zu beginnen.
Sind zur Leistungserbringung durch die TecLog vom Vertragspartner Unterlagen, Pläne Genehmigungen und/oder Freigaben zu beschaffen bzw. zur Verfügung zu stellen laufen Leistungsfristen erst an, wenn diese vollständig zur Verfügung stehen. Zuvor ist die TecLog nicht verpflichtet, mit der Auftragsausführung zu beginnen.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände, wie Betriebsstörungen durch Feuer oder Wasser, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten, Betriebsunterbrechungen aufgrund- von Rohstoff- Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik oder Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und/oder behördlichen Eingriffen, ist die TecLog berechtigt, sofern sie die genannten Umstände nicht zu vertreten hat und durch sie an einer rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert ist, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben.
Bei Verzögerung der Leistung aufgrund der vorstehenden Umstände um mehr als einen Monat werden die Parteien über eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände verhandeln. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen.
7. Durchführung der Arbeiten und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Die TecLog ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.
Der Vertragspartner hat den zur Leistungserbringung durch die TecLog erforderlichen freien und ungehinderten Zugang zu gewährleisten. Der Vertragspartner hat die in der Schnittstellenbeschreibung angegebenen Vorarbeiten durchzuführen und für einen montagefähigen Zustand der Montageflächen zu sorgen. Ferner hat er sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Pläne und Zeichnungen vorab zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich für die TecLog aus der Nichterfüllung dieser Vorarbeiten ein Mehraufwand, wird dieser n Ziffer 5 dieser AGB zusätzlich berechnet.
Der Vertragspartner teilt der TecLog etwaige besondere Anforderungen hinsichtlich der zu erfüllenden Sicherheitsvorschriften mit, insbesondere wenn und soweit diese über die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften hinausgehen oder sonst von diesen in einer für die Auftragsdurchführung relevanten Weise abweichen.
Der Kunde hat sämtliche Ausführungspläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen für die Leistungserbringung durch TecLog rechtzeitig zu übergeben. Mehraufwand aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere wenn ungenaue oder unzureichende Pläne zur Verfügung gestellt werden oder Mengen unzutreffend angegeben werden, sind aus Basis der in dem als Anlage beigefügten Preisgestaltungsblatt enthaltenen Verrechnungssätze gesondert zu vergüten. Der Kunde ist für die Bereitstellung und Pflege des Leistungsverzeichnisses (in abgewandelter Form auch als Montageablaufplan) verantwortlich.
Soweit in der Schnittstellenbeschreibung oder im Angebot nicht ausdrücklich abweichend geregelt, hat der Vertragspartner die für die Auftragsdurchführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorab einzuholen.
8. Gewährleistungsrechte, Anzeigepflicht des Vertragspartners
Garantien werden durch diese AGB von der TecLog nicht übernommen. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusage durch die TecLog.
Für die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, beispielsweise durch Einbau in ein Produkt weiterverarbeitet wurde.
Von der TecLog erbrachte Montage- und Werkleistungen sind vom Vertragspartner nach Fertigstellung unverzüglich zu untersuchen und abzunehmen. Soweit erbrachte Leistungen der TecLog GmbH nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Fertigstellung.
Erkennbare Mängel sind der TecLog unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Abnahme schriftlich anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung genügt, sofern die Mängelanzeige tatsächlich zugeht. Anderenfalls gilt die Werkleistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Im Rahmen der Untersuchungsverpflichtung des Vertragspartners nicht erkennbare Mängel sind der TecLog GmbH unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die rechtzeitige Absendung genügt, sofern die Mängelanzeige tatsächlich zugeht. Anderenfalls gilt die Werkleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel von der TecLog arglistig verschwiegen wurde.
Auf Verlangen ist der TecLog eine Prüfung des Mangels zu ermöglichen.
Die TecLog ist im Falle eines Mangels zunächst nach ihrer Wahl berechtigt, zum Zwecke der Nacherfüllung nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Vertragspartner gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Handelt es sich bei der mangelhaften Werk- oder Montageleistung um eine Bauleistung ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ein etwaiges Rücktrittsrecht aus anderen Gründen bleibt unberührt. Im Übrigen stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen mängelrechte zu.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet die TecLog GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls ist die TecLog berechtigt, die aus einem unberechtigten mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Die Mängel sind zu Dokumentieren und Nachweise sind in geeigneter Weise zu sichern. Die Dokumentation sowie die Nachweise sind der TecLog auf erstes Verlangen vorzulegen bzw. zugänglich zu machen. In diesem Falle wird die TecLog GmbH die hierzu erforderlichen Aufwendungen erstatten. Von einer Selbstvornahme ist die TecLog unverzüglich zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn und soweit die TecLog berechtigt wäre, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 10.
9. Haftung
a) Die TecLog haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden
die sich aus der Verletzung einer von der TecLog GmbH einzelvertraglich übernommenen Garantie ergeben,
die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels entstehen,
die sich aus zwingenden Normen des Produkthaftungsgesetzes ergeben,
die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit durch die TecLog bzw. ihrer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen ergeben
b) Im Übrigen ist die Haftung der TecLog GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) von der TecLog verletzt werden.
c) Außer in den in 9 a) genannten Fällen ist die Haftung der TecLog und ihrer Erfüllungsgehilfen bei fahrlässigem Handeln auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
Auf besondere, schadensträchtige Umstände hat der Vertragspartner vorab schriftlich hinzuweisen.
d) Verzugsschäden sind nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen maximal bis zu einer Höhe von 5 % der Auftragssumme zu ersetzen.
e) Für Schäden im Rahmen von Fracht-, Speditions-, Transport- oder Lagerleistungen, die von der TecLog oder ihren Erfüllungsgehilfen erbracht werden, richtet sich die Haftung nach den Regelungen der ADSp und ist insbesondere nach Ziff. 23 der ADSp begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für etwaige außervertragliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die TecLog und ihre Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners
Ansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Entstehung und Kenntnis. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang. Die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist findet Anwendung:
– bei Mängelgewährleistungsansprüchen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
– bei Haftungsansprüchen wegen Vorsatzes oder sonstigen Ansprüchen wegen groben Verschuldens,
– bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf das Rechtsverhältnis zwischen der TecLog und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN-Kaufrechts und des internationalen Einheitsrechts Anwendung.
Leistungs- und Erfüllungsort ist, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, der Sitz der TecLog in Hörmannsdorf.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Nürnberg. Die TecLog ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
12. Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen der TecLog GmbH und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages und/oder der vorstehenden AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke im Vertrag oder den AGB eine Vereinbarung zu treffen, die rechtlich möglich und durchführbar ist und dabei der unwirksam oder undurchführbar gewordenen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
